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Art. 45 · Schadhafte Bauten

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 38 · Original-PDF

Schadhafte Bauten Durch Elementarereignisse oder aus anderen Gründen zerstörte Bauten sollen längstens innert zwei Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen der Vorschriften wiederhergestellt werden. Nötigenfalls kann der Gemeinderat ihre weitere Benützung untersagen. Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden. 5.3 Wohnhygiene

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.