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Art. 12 · Materialien, Farben, Detailgestaltung, Reklamen

BZO Mettmenstetten · S. 7 · Original-PDF

1) Bei Neubauten, Renovationen, Umbauten und Umnutzungen ist den für die Kernzonen typischen Materialien und Farben wie beispielsweise Verputz und Holz Rechnung zu tragen. 2) Reklamen, die nicht mit der gewerblichen Nutzung auf dem betreffenden Grundstück in Zusammenhang stehen, sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.