Art. 13 · Umgebungsgestaltung
BZO Mettmenstetten · S. 7 · Original-PDF
(in Ergänzung zu Art. 36)
1) Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Änderungen am massgebenden Terrain, künstliche Böschungen und Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken. 2) Einzäunungen sind in traditioneller Art und Weise zu gestalten. 3) Garagen und Abstellplätze sind möglichst unauffällig in die Umgebung einzupassen. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten müssen mit einer belebten Bodenschicht überdeckt werden, soweit sie nicht mit Bauten oder Anlagen überstellt sind. Tiefgaragenrampen sind sorgfältig in die Umgebung einzuordnen und in ein Hauptgebäude zu integrieren oder einzuhausen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.