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Art. 40 · Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF

1Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten BNO Gemeinde Menziken

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.