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Art. 41 · Einfriedungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF
1Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie in der Umgebung von Schulbauten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen höhere Einfriedungen bewilligen. Die dabei einzuhaltenden Grenzabstände legt der Gemeinderat fest. Einfriedungen10
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.