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Art. 39 · Mehrlängenzuschlag

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF

1Wird in den Wohn- und Wohngewerbezonen die Fassadenlänge von 20 m überschritten und in der Wohnzone W2 die Fassadenlänge von 12 m, dann erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. Mehrlängenzuschlag

2Für die Bestimmung der massgebenden Gebäudelänge dürfen die Masse von Fassadenrücksprüngen in Abzug gebracht werden. Rücksprünge, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Gebäudeteils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Gebäudeteils in Abzug gebracht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.