Art. 20 · Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
1Die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖB) sind für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften einzuhalten.
3Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.
4Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III.
5In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet „Bürgerheim“ ist die Tierhaltung für therapeutische und hobbymässige Zwecke gestattet. BNO Gemeinde Menziken
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.