Art. 19 · Arbeitszone A2 / ES IV
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
1In der Arbeitszone 2 sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 Nettoverkaufsflächen pro Betrieb sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Arbeitszone A2 / ES IV
2Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten – vorab der nachbarlichen – Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. Die Gesamthöhe beträgt 16 m. Der Gemeinderat kann für techniBNO Gemeinde Menziken
15 sche oder produktionsbedingte Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dergleichen grössere Gesamthöhen zulassen.
3Gegenüber anstossenden Wohn- und Mischzonen beträgt der Grenzabstand folgende Werte:
–für Bauten bis zu 5.0 m Gebäudehöhe 7.0 m
–für je 1.0 m Mehrhöhe 1.0 m mehr Abstand maximal jedoch 10.0 m Liegt zwischen der Arbeitszone 2 und der angrenzenden Zone eine Strasse oder eine Bahnlinie, so kann deren Breite in den Abstand einbezogen werden.
4Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Mindestens 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als ökologisch wertvolle Grünfläche zu gestalten und gegenüber Wohnbauten und längs Strassen wenn möglich mit Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll zur Förderung der Biodiversität beitragen. Maximal die Hälfte der Grünfläche kann mit Dachbegrünung von Dächern im Altbestand geleistet werden. Die Qualität der Dachbegrünung hat der SIA Norm 312 zu entsprechen und die Substratschicht muss mindestens 12 cm dick sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.