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Art. 21 · Grünzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
1Die Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung und dem Gewässerschutz.
2Die Grünzonen sind von allen nicht dem Schutzzweck dienenden Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.
3Baumbestände, Hecken oder sonstige das Landschaftsbild prägende Elemente sind zu erhalten und zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. 3.2 Landwirtschaftszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.