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Art. 15 · Zone für Gärtnerei- und Gartenbaubetriebe (GB)

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

1Die Zone ist für Gärtnerei- und Gartenbaubetriebe bestimmt. Zugelassen sind diesem Zweck dienende Bauten und Anlagen wie Treibhäuser, Lager- und Abstellräume, Werkstätten sowie Handel. Zone für Gärtnerei- und Gartenbaubetriebe (GB)

2Wohnungen sind lediglich für standortgebundene Betriebsangehörige gestattet.

3Der Gemeinderat bestimmt, unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen und der weiteren Gegebenheiten, über Ausnützung, Gebäudemasse, Grenzund Gebäudeabstände. Für die Einpassung ins Quartier kann er verlangen, dass ein Teil der Fläche als Grünfläche bepflanzt wird und erhalten bleibt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.