Art. 16 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA)
2Das Gebiet "Bachtale" dient der Bahnhaltestelle MellingenHeitersberg mit den zugehörigen Infrastruktur- und Parkierungsanlagen. Unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen kann der Gemeinderat gewerbliche Nutzungen wie Dienstleistungen, Handel und dergleichen zulassen, insbesondere wenn diese die Zone beleben und der Verbesserung der Sicherheit der Bahnbenützer dienen. Es ist eine städtebaulich gute Gesamtsituation zu schaffen, die sich durch eine gute Siedlungs-, Erschliessungs- und Freiraumqualität auszeichnet. WWW.PLANAR.CH
11 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.