Art. 36 · Bebauungsplan- und Gestaltungsplanpflicht
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 22 · Original-PDF
Zonenplan als solche eingetragen sind. Bebauungsplan- und Gestaltungsplanpflicht
2Die Gemeinde kann bauliche Änderungen sowie angemessene Erweiterungen bestehender Bauten von der Bebauungsplan- oder Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und kein Präjudiz für allfällige spätere Bebauungs- und Gestaltungspläne geschaffen wird.
3Innerhalb des Perimeters von Bebauungsplan- oder Gestaltungsplan-Pflichtgebieten dürfen nicht mehrere Bebauungspläne oder Gestaltungspläne erstellt werden. Die Gemeinde kann von diesem Grundsatz abweichen, wenn ein Gesamtkonzept über den gesamten Perimeter vorliegt, an dem sich die Teilbebauungspläne oder Teilgestaltungspläne orientieren.
4In den Bebauungsplan- und Gestaltungsplan-Pflichtgebieten müssen die Sondernutzungspläne auf der Grundlage eines Überbauungskonzeptes erstellt und erlassen werden, das in einem Qualitätsverfahren gemäss § 5 BZR ermittelt wurde. Davon ausgenommen ist der Gestaltungsplan «Golfplatz Meggen».
1Bei Gestaltungsplänen innerhalb von Gestaltungsplan-Pflichtgebieten und bei
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.