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Art. 18 · Die geschlossene Bauweise ist ohne Beschränkung der Gebäudelänge gestattet
BZO Maur · S. 10 · Original-PDF
Die geschlossene Bauweise ist ohne Beschränkung der Gebäudelänge gestattet. Für den Grenzbau gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Bauweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.