Art. 22 · Arbeitszone III (A III)
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 11 · Original-PDF
2In Ergänzung zu Art. 21 Abs. 2 und 3 nicht zulässig sind:
–Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs;
–Stägmättli und Spahau: Arbeitsplatzintensive Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe;
–Spahau: reine Büro- oder Dienstleistungsbetriebe.
3Lärmempfindlichkeitsstufe: III
2Bezieht sich auf Hauptbauten. Nebenbauten, An- und Kleinbauten sind nicht betroffen. BZR Malters | 11
1Nutzung: In dieser Sonderbauzone sind Bauten und Anlagen zulässig, die im Zusammenhang mit einer Sägerei, einem Holzverarbeitungsgewerbe und einem Holzhandelsbetrieb erforderlich sind. Bezüglich der Zulässigkeit von Wohnungen gelten die Bestimmungen der Arbeitszone (Art. 21 Abs. 1 BZR).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.