Art. 21 · Allgemeine Bestimmungen zu den Arbeitszonen III und IV
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 10 · Original-PDF
2Publikums- und güterverkehrsintensive Betriebe sind nicht zulässig. Darunter fallen namentlich Nutzungen, welche
–mehr als 4 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierter Hauptnutzfläche (HNF) verursachen, oder
–mehr als 10 Lkw- oder Lieferwagen-Fahrten DTV pro 1'000 m2 Grundstücksfläche verursachen. BZR Malters | 10
3Einkaufszentren gemäss § 169 ff. PBG und Verkaufsgeschäfte mit Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von mehr als 300 m2 sind nicht zulässig. Freie Lager- und Umschlagsplätze sind nur in Verbindung mit Industrie- und Gewerbebauten gestattet.
4Die maximal zulässigen Gesamthöhen sind in Anhang 1 dieses Reglements festgelegt. Die übrigen Gebäudedimensionen, Nutzungsdichte sowie einzelne betriebsbedingte höhere Gebäudeteile bewilligt der Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der öffentlichen und privaten Interessen.
5Grenzabstände: Unter Wahrung der Gesichtspunkte der Gesundheit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes gelten innerhalb der Zone generell minimale Grenzabstände von 4 m. Gegenüber anderen Zonenarten (ausser Arbeitszone IV) sind die ordentlichen Grenzabstände gemäss § 122 Abs.
1PBG einzuhalten.
6Eingliederung: Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Dieser soll eine möglichst gute Eingliederung der Bauten und Anlagen in die Landschaft gewährleisten. Die Arbeitszonen sind angemessen mit ökologisch wertvollen Elementen zu begrünen. Nicht betrieblichen Zwecken dienende Randund Restflächen sind zu begrünen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung für Bauten, Anlagen, Lager- und Umschlagplätze weitere Gestaltungsauflagen erlassen, um eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild zu erreichen.
7Werkverkehr: Im Rahmen des Bauprojektes ist auszuweisen, dass der Werkverkehr und die betrieblich notwendige Parkierung auf eigenem Terrain abgewickelt werden können (Parkierungsanlagen, innenliegende Anlieferungen, Warte- und Ruheräume, usw.). Lagerplätze sind zu berücksichtigen.
8Parkierung: Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind flächeneffizient anzuordnen. Bei Neubauprojekten ist der zusätzliche Bedarf, soweit technisch und betrieblich möglich und sinnvoll, in Einstellhallen anzulegen. Bei Bauvorhaben mit mehr als
20(zusätzlichen) Parkplätzen ist die darüber hinaus gehende Parkierungsfläche mindestens bis zum Umfang der Gebäudegrundfläche der Neu- oder Ersatzbauten2 in Einstellhallen anzulegen. Ein noch weitergehender Bedarf ist mindestens zur Hälfte in Einstellhallen anzulegen. Der Gemeinderat kann Abweichungen zulassen, wenn die betriebliche oder bautechnische Notwendigkeit ausgewiesen ist oder die Erstellung unverhältnismässig wäre.
1Die Arbeitszone Spahau ist für Gewerbebetriebe mit geringem Kundenverkehr bestimmt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.