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Art. 40 · In der Sport- und Erholungszone sind Gebäude und Anlagen zulässig, die dem

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 21

1 In der Sport- und Erholungszone sind Gebäude und Anlagen zulässig, die dem Sport und der Erholung dienen, wie Ballspielplätze, Hundeausbildungsplätze, Waldlaufbahnen und einer eingeschossigen Baute (Material- und Aufenthalts-, Ankleide- und Duschräume etc.) mit einer max. Grundfläche von 100 m². 2 Im bewaldeten und im zum Wald gehörenden Areal ist die Bewilligung der Forstorgane einzuholen.

21 3. Genereller Gestaltungsplan A. Gestaltungsbereiche Schutzbereich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.