Art. 7.4.4 · Der Wohnanteil darf höchstens 40 % betragen
BZO Männedorf · S. 41 · Original-PDF
7.4.4 Der Wohnanteil darf höchstens 40 % betragen. 7.4.5 Grenz- und Gebäudeabstände Gegenüber der Hauptfassade ist im Bereich von bewohnten Räumen ein Gebäudeabstand von 15.0 m einzuhalten. 7.4.6 Lärmschutz Im Rahmen der Gestaltungspläne sind, entsprechend der jeweiligen Nutzung, die zur Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte erforderlichen gestalterischen oder baulichen Massnahmen sicherzustellen. Seite 41 Hochbau Zu Ziffer 8.1 und 8.2 Das zulässige Volumen wird in erster Linie durch die Baumassenziffer festgelegt. Die kantonalen Bauvorschriften gelten analog der Gewerbezone und sind in der Wegleitung zu Ziffer 7.1 und 7.2 aufgeführt. Zu Ziffer 8.3 − Nutzweise § 56 PBG
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gericht zum gegebenen Zeitpunkt.
− Schutz gegen Einwirkung §§ 226, 227 PBG Seite 42 Hochbau
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