Art. 7.4 · Sonderbauvorschriften für zusätzliche Nutzweisen
BZO Männedorf · S. 39 · Original-PDF
7.4 Sonderbauvorschriften für zusätzliche Nutzweisen 7.4.1 Geltungsbereich Die Gewerbezone kann alternativ zur Bauordnung nach den Sonderbauvorschriften gemäss Ziffern 7.4.2–7.4.6 überbaut werden. 7.4.2 Gestaltungspflicht Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind Gestaltungspläne aufzustellen, die jeweils eine planerische und städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche zu umfassen haben. Solche Gestaltungspläne dürfen den Rahmen der Bauordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten. Seite 39 Hochbau Zu Ziffer 7.4 Um in der Gewerbezone in speziellen Fällen dennoch eine Wohn- oder andere Nutzung zu ermöglichen, sind zulässige Sonderbauvorschriften zu erfüllen. Damit gute Lösungen realisiert werden und der Gemeinderat frühzeitig die qualitativen Anforderungen formulieren kann, gilt für diese zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten die Gestaltungsplanpflicht. Seite 40 Hochbau 7.4.3 Nutzweise Ausser der in der Gewerbezone zulässigen Nutzweise sind insbesondere folgenden Nutzungen gestattet:
− Wohnungen − Hotels − Kongress- und Versammlungszentren − Schulen- und Ausbildungsstätten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.