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Art. 6.4.2 · Die Belichtung des Dachraums im zweiten Dachgeschoss hat in erster Linie von …

BZO Männedorf · S. 37 · Original-PDF

6.4.2 Die Belichtung des Dachraums im zweiten Dachgeschoss hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu erfolgen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.