Art. 3.8.4 · Soweit keine Baulinien, Baubegrenzungslinien oder Fassadenbereiche vorhanden …
BZO Männedorf · S. 21 · Original-PDF
3.8.4 Soweit keine Baulinien, Baubegrenzungslinien oder Fassadenbereiche vorhanden sind, gilt ein minimaler Strassenabstand von 3.5 m an Gemeindestrassen und -wegen sowie 6.0 m an Staatsstrassen. Seite 21 Hochbau Zu Ziffer 3.9 Die Freihaltebereiche bezeichnen für das Ortsbild wesentliche Aussenbereiche von Hauptgebäuden, die zumeist als Schwarze Gebäude bezeichnet sind. Zu Ziffer 3.10 Die Dachlandschaft prägt den Charakter eines Dorfs in grossem Masse. Zudem sind die Dächer von den erhöhten Lagen der Gemeinde gut einsehbar. Sie verdienen daher besondere Beachtung.
Dacheinschnitte und liegende Dachflächenfenster sowie verkürzte oder weggelassene Dachvorsprünge stören eine intakte Dachlandschaft.
Unter dem Begriff Dachflächenfenster sind auch sogenannte Ochsenaugen und Glasziegel zu verstehen. Seite 22 Hochbau
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