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Art. 3.12 · Abstände gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden

BZO Männedorf · S. 25 · Original-PDF

3.12 Abstände gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden Die kantonalen Abstandsvorschriften für Bauten mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.