Art. 12.1.5 · Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn
BZO Männedorf · S. 51 · Original-PDF
12.1.5 Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn
− das ursprüngliche Überbauungskonzept beibehalten wird oder − ein geändertes Überbauungskonzept für eine neue Arealüberbauung vorgelegt wird. Seite 51 Hochbau Zu Ziffer 12.2 − Aussichtsschutz § 75 PBG Zu Ziffer 12.4 − Aussenantennen § 78 PBG Zu Ziffer 12.6 − Terrassenhäuser § 77 PBG Zu Ziffer 12.7 In mehreren Teilgebieten ist eine besondere Rücksichtnahme auf Schutzobjekte erforderlich und es muss auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten eingegangen werden. Es handelt sich um Schlüsselareale, in welchen eine höhere ortsbauliche Qualität gefordert ist. Daher werden diese Areale mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt und die Ziele der einzelnen Gestaltungspläne näher umschrieben.
− Gestaltungspläne §§ 83–89 PBG Seite 52 Hochbau
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