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Art. 11.4 · Ausnützungsverschiebungen

BZO Männedorf · S. 47 · Original-PDF

11.4 Ausnützungsverschiebungen Gehört eine Bauparzelle unterschiedlichen Zonen an, so sind Ausnützungsverschiebungen zugelassen. Dabei darf die Mehrnutzung in keinem Zonenteil 1/10 der zonengemässen Nutzung übersteigen. Seite 47 Hochbau Zu Ziffer 11.6 − Zahl § 242 PBG und ergänzend dazu: SN 640 601 a − Erstellungspflicht § 243 PBG − Lage und Gestaltung § 244 PBG − Geometrie SN-Normen − Gemeinschaftsanlagen § 245 PBG − Ersatzabgabe bei Nichterstellung von Abstellplätzen §§ 246, 247 PBG − Anmerkung im Grundbuch § 321 Abs. 2 PBG

Im weiteren ist die Verkehrssicherheitsverordnung zu beachten. Zu Ziffer 11.7 − Nebenräume § 297 PBG Zu Ziffer 11.8 − Erstellungspflicht § 248 PBG Seite 48 Hochbau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.