Art. 70 · A123 Auskragende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 203 · Original-PDF
70 Baureglement (BR)
2Bewohnte An- und Nebenbauten Gebäude mit kleiner anrechenbaren Gebäudefläche dürfen dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen aber die nach BR geltenden Masse nicht übersteigen. Andernfalls haben sie die Grenzabstände wie sie für übrige Hochbauten Gebäude gelten einzuhalten. Als bewohnte An- und Nebenbauten Gebäude mit kleiner anrechenbaren Gebäudefläche gelten z.B. gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen, Wintergärten, Schwimmhallen, Schwimmbecken. Zulässige Masse s. Art. 214 Abs. 5 Bst a. A122 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten und Tiefbauten
1Unterirdische Bauten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ohne Anrechnung von darauf montierten offenen Geländern höchstens 1.20 über das gewachsene Terrain hinausragen. Eine allfällige Erdüberdeckung ist an diese Höhe anzurechnen. Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen. Unterirdische Bauten treten, mit Ausnahme eines allfälligen Zugangs, nicht in Erscheinung, weshalb z.B. offene Schwimmbecken nicht als unterirdische Bauten gelten. Vgl. zum massgebenden Terrain, Art. 97 BauV 1 BMBV.
2Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bi 1.2 m über das massgebende Terrain hinausragen. Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten bleiben nach Art. 214 Abs. 2 unberücksichtigt.
2Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis 1.2 m über das massgebende Terrain hinausragen. Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten bleiben nach Art. 214 Abs. 2 unberücksichtigt.
2 3 Tiefbauten sind den Boden nicht überragende Anlagen wie private Zufahrtswege, Strassen und dgl. Vgl. dazu auch die Skizze oben zu Abs. 1 Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.