Art. 71 · Strafbestimmungen
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 204 · Original-PDF
71 Baureglement (BR) A123 Auskragende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile Auskragende Vorspringende Gebäudeteile überschreiten die zulässige Breite nicht, ragen nicht über das zulässige Mass in den Grenzabstand (grosser oder kleiner) hinein und überschreiten zusammengerechnet den zulässigen Anteil der Fassadenlänge nicht. Auskragende Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone. Zulässige Masse s. Art. 213 Abs. 2 und 3. Bauteile, die das zulässige Mass nach Art. 213 Abs. 2 und 3 überschreiten, gelten nicht als auskragende Gebäudeteile. Gemeinde Lyss
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