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Art. 67 · A11 Terrain und Nutzungsziffern

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 200 · Original-PDF

67 Baureglement (BR) Anhang A1: Definitionen und Messweisen A11 Terrain und Nutzungsziffern A111 Massgebendes Terrain und anrechenbare Grundstücksfläche

1Die Bestimmung des massgebenden Terrains richtet sich nach kantonalem Recht. Vgl. Art. 1 BMBV: Massgebendes Terrain A112 Anrechenbare Grundstücksfläche Die Berechnung der anrechenbaren Grundstücksfläche richtet sich nach kantonalem Recht. Vgl. Art. 27 BMBV: Demnach gehören zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF)

–die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile,

–die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet,

–die Flächen der Basis- und Detailerschliessung werden nicht angerechnet. * Freihalte- und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. dies trifft für die Grünzonen nach Art. 232 zu. und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. A113 Geschossflächenziffer und Geschossflächen oberirdisch

1Die Berechnung der Geschossflächen richtet sich nach kantonalem Recht. Art. 28 Abs. 2 und 3 BMBV Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.