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Art. 612 · Parkierung

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 181 · Original-PDF

612 Parkierung

1Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen Auto- und Fahrradabstellplätzen sowie die nachträgliche Parkplatzerstellungspflicht richten sich, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wird, nach den kantonalen Vorschriften, betreffend Gestaltung und Ersatzabgabe nach dem Parkplatzreglement.

2Die minimale Parkfläche für Personenwagen bei Senkrechtparkierung beträgt 11.5 m2 (2.3 m x 5.0 m). Im Übrigen richtet sich die Grösse der Parkplätze nach der VSS Norm 640 603 a «Parkieren Geometrie». Autoabstellplätze, die eine kleinere Parkfläche aufweisen, werden nicht an den zur Erfüllung des Mindestbedarfs nach den kantonalen Vorschriften angerechnet. Die Grundsätze für die Erstellung von Parkplätzen sind in den Art. 16 bis 18 BauG statuiert. Die Anzahl der für ein Bauvorhaben erforderlichen Abstellplätze bestimmt sich nach Art. 49 ff. BauV. Gestützt auf Art. 55 BauV kann die Gemeinde im Ortsbildschutzgebiet aus gestalterischen Gründen von der Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen befreien. In den der ZPP «Hirschenplatz Ost» und «Gerber-Areal» ist mit der UeO die maximal zulässige Anzahl Parkplätze zu reduzieren. Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.