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Art. 611 · Detailplanpflicht

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 181 · Original-PDF

611 Detailplanpflicht

1Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsanlagen erfordert eine genehmigte Überbauungsordnung.

2Die zuständige Gemeindebehörde kann auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn:

a)die Detailerschliessung in einem Plan nach altem Für Basiserschliessungsstrassen der Gemeinde ist nach Art. 43 SG eine Überbauungsordnung zwingend erforderlich. Die Gemeinde kann auch für Detailerschliessungsstrassen die Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung vorsehen (Art. 43 Abs.

2SG in Verbindung mit Art. 23 SV). Recht geordnet ist;

b)die Detailerschliessungsanlagen für ein Gebiet bereits ausgebaut sind und im Wesentlichen nicht mehr als die Hausanschlüsse erstellt werden müssen;

c)wenn die Erstellung einer der voraussichtlichen BeNach Art. 613 in Verbindung mit dem Organisationsreglement ist der Gemeinderat zuständig für den Entscheid über den Verzicht einer Überbauungsordnung. anspruchungen genügende Detailerschliessungsstrasse anderweitig rechtlich und finanziell sichergestellt ist.

3Die Erstellungskosten für Erschliessungsanlagen, die in einer Überbauungsordnung festgelegt sind, gelten als gebundene Ausgaben. Nach Art. 22 der Gemeindeordnung beschliesst der Gemeinderat abschliessend über gebundene Ausgaben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.