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Art. 613 · Lage der Abstellplätze

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 182 · Original-PDF

613 Lage der Abstellplätze

1Autoabstellplätze sind auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem Grundstück in nützlicher Distanz zu erstellen. Als nützliche Distanz gilt eine Entfernung von max. 300 m Fusswegdistanz von der zugehörigen Nutzung (Gebäudeeingang). Die Baugestaltungsvorschriften nach diesem Reglement bleiben vorbehalten. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und die Bestimmungen des Baugesetzes bezüglich Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie Wohnhygiene (Art. 9,10 und 16/3 BauG).

2Liegt das Baugrundstück in einem Gebiet, das tatsächlich oder rechtlich dem Motorfahrzeugverkehr verschlossen ist, können die erforderlichen Autoabstellplätze an einem geeigneten Ort am Rande dieses Gebietes erstellt werden.

3Die erforderlichen Abstellplätze für Zweiräder sind vorzugsweise ebenerdig und möglichst nahe, jedoch maximal 50 m Fussweg von der zugehörigen Nutzung (Gebäudeeingang) entfernt anzuordnen. Absatz 2 wird bei der Bemessung der Anzahl Parkplätze für die eine Ersatzabgabe zu leisten ist berücksichtigt. Können die Parkplätze am Rande des Gebietes erstellt werden, werden diese an die Pflichtparkplätze angerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.