Art. 54 · Massnahmen
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 185 · Original-PDF
54 Baureglement (BR) Gründen weder auf dem Baugrundstück selbst noch auf einem Grundstück in nützlicher Distanz (Art. 5) bereitgestellt werden kann oder zumutbar ist. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer Projektänderung begegnet werden kann.
2Als rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Erfüllung der Parkplatzpflicht gelten insbesondere:
a)örtliche Verhältnisse, welche die Erstellung von Abstellplätzen für Autos nicht oder nur mit unverhältnismässigem Kostenaufwand zulassen;
b)das Entgegenstehen öffentlichrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz der Wohnumgebung und des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes.
Parkplatzreglement Art. 13: Ersatzabgabepflicht
1Wird die Bauherrschaft von der Pflicht, Abstellplätze im Umfang des massgeblichen Bedarfs gemäss Art. 7 bereitzustellen, aus den in Art. 12 genannten Gründen ganz oder teilweise befreit, hat sie der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten.
2Die Ersatzabgabe bemisst sich nach dem Wert, den die Nichterfüllung der Parkplatzpflicht für die Bauherrschaft hat.
3Die Ersatzabgabe darf nicht höher sein, als sie zur Herbeiführung des Ausgleichs mit jenen, welche ihrer Parkplatzpflicht nachkommen notwendig ist. Sie entspricht dem Grundbetrag multipliziert mit der Anzahl Parkplätze, von deren Erstellung die Bauherrschaft befreit wurde. Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeit entstehen, sind zu berücksichtigen.
4Die Höhe des Grundbetrages richtet sich nach den durchschnittlichen Erstellungskosten privater Abstellplätze im entsprechenden Gebiet und danach, ob sie nach den Umständen ebenerdig oder unterirdisch angelegt werden könnten. In der Kernzone A und B sowie in der WG/A-Zone beträgt der Grundbetrag Fr. 12'000.-- und im übrigen Baugebiet Fr. 10'000.--.
5Ist nachgewiesen, dass die durchschnittlichen Erstellungskosten erheblich höher oder niedriger, resp. die Gemeinde Lyss
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