Art. 53 · Schutz und Pflege von Lebensräumen
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 184 · Original-PDF
53 Baureglement (BR) Parkplatzangebot, kann im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens Fremdnutzung und Rückbau von Parkplätzen gestattet werden.
Parkplatzreglement Art. 10: Gestaltung der Abstellplätze
1Abstellplätze sind verkehrsgerecht anzulegen. Massgebend sind die Bestimmungen des Gesetzes für den Bau und Unterhalt der Strassen (SBG). Die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS) gelten darüber hinaus als Richtlinien. Anordnung und Gestaltung sind im Umgebungsgestaltungsplan zum Baugesuch darzustellen.
2Abstellplätze für Autos sind gemäss Baureglement Art. 6 möglichst unauffällig in die Umgebung einzuordnen.
3Wenn es die Verhältnisse erfordern, ist eine angemessene Anzahl Autoabstellplätze für Behinderte zu reservieren und entsprechend zu kennzeichnen.
Parkplatzreglement Art. 11: Erstellungspflicht von Fahrradabstellplätzen
1Die Pflicht zur Erstellung von privaten Fahrradabstellplätzen richtet sich nach der BauV.
2Die Gemeinde erstellt, soweit dies nicht im Rahmen von privaten Bauvorhaben erfolgt, an wichtigen Standorten von öffentlichem Interesse genügend Zweiradabstellplätze.
3Die Benützung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen ist grundsätzlich kostenlos. Ausgenommen sind speziell betriebene Velostationen.
Parkplatzreglement Art. 12: Befreiung von der Parkplatzpflicht
1Die Baubewilligungsbehörde befreit die Bauherrschaft im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Erstellungspflicht bezüglich Abstellplätzen für Autos, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen verlangte Abstellfläche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.