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Art. 32 · Grösse der Vorbauten
BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 17 · Original-PDF
1Vorspringende Gebäudeteile wie insbesondere Dachvorsprünge, Balkone, Veranden, Erker, Treppen, die in den gesetzlichen Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen, dürfen einen Drittel der Fassadenfläche nicht überschreiten.
2Dienen Vorbauten dem Lärmschutz, kann der Stadtrat Ausnahmen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.