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Art. 12 · Ergänzung Grünzonen Gr

BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 7 · Original-PDF

Tribschenstadtzone (TR) (Ordnungsnummern 55 und 183)

1In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 ist die Geschosszahl gemäss Zonenplan zulässig.

2In der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind die Geschosszahl oder die Dachrandkote in m ü. M. gemäss Zonenplan zulässig. Weder Geschosszahl noch Dachrandkote dürfen in einem Gestaltungsplanverfahren erhöht werden.

3In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind Attikageschosse und Aufbauten bei fünf- und sechsgeschossigen Bauten beschränkt auf ½ und bei den übrigen Bauten auf ¹∕5 des darunterliegenden Vollgeschosses. Sie sind samt allfälligen Dachvorsprüngen von allen Baulinien mindestens 2 m zurückzuversetzen und haben Flachdächer aufzuweisen. Seite 7/46

4In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 dürfen in den Erdgeschossen keine Autoabstellplätze erstellt werden.

5In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 sind die Höfe zu begrünen und so anzuordnen, dass sie das Strassenterrain um ein halbes Geschoss überragen. Die angrenzenden privaten Plätze mit öffentlichem Fusswegrecht sind mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Sie dürfen auch unter Niveau nicht bebaut werden.

BezeichnungAbkürzungVollgeschosszahl / Fassaden- resp. FirsthöhenWohnen zulässigNicht störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zu- …Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe …Stark störende Betriebe zu- lässigGebäudelänge in m (§ 44 PBV)Ausnützungsziffer (gem. § 8 ff PBV)Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV)Ergänzungsbestimmungen
Zone für öffentliche ZweckeOeZ3Siehe § 48 PBG / Anhang 13–II / III 6–
Zone für Sport und Freizeit- anlagenSpF3Siehe § 49 PBG / Anhang 23–III–
GrünzoneGrVorschriften gemäss § 50 PBG / Anhang 3IIIArt.12
Deponiezone ADe AVorschriften gemäss § 51 PBGIIIArt.13
Deponiezone BDe BVorschriften gemäss § 51 PBGIIIArt.13a

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.