Art. 46 · Delegation Baupolizei- und Bewilligungswesen
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 14 · Original-PDF
RBV 2 Liegen Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, so ist die zulässige bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln. 3 Parzellenteile in der Uferschutzzone dürfen in die Berechnung der baulichen Nutzung miteinbezogen werden; dabei darf die zonengemäss zulässige Ausnützung um maximal 10% relativ überschritten werden.
§ 46 Abs. 3 RBV siehe auch Art. 23 Abs. 5 4 Flächen, die von Schutzzonen überlagert sind, dürfen zur massgebenden Parzellenfläche gezählt werden. 5 Der Stadtrat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen in die massgebende Parzellenfläche, sofern dies bei der Festlegung der Landentschädigung berücksichtigt wurde. Jermann Ingenieure + Geometer AG 14/57 Art. 46 Delegation Baupolizei- und Bewilligungswesen Siehe Erwägungen RRB 1 Der Einwohnerrat kann auf Antrag des Stadtrates gestützt auf § 118 RBG den Regierungsrat ersuchen, dass das Baupolizei- und Bewilligungswesen an die Stadt Liestal übertragen wird. 2 Bei Bauvorhaben im ordentlichen Bewilligungsverfahren kann der Stadtrat das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise an das Stadtbauamt delegieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.