Art. 21 · Uferschutzzone
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 12 · Original-PDF
Aussichtsschutz 1 In den im Zonenplan bezeichneten Lagen ist die Aussicht zu gewährleisten. Es dürfen keine Bauten oder Anlagen erstellt, Bepflanzungen oder andere sichthemmende Massnahmen vorgenommen werden, welche die dauernde Freihaltung der Aussicht beeinträchtigen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 12/57 2 Wenn durch Rücksicht auf den Aussichtsschutz die bauliche Nutzung (z.B. Nutzungsmass, Höhe) gegenüber der zulässigen eingeschränkt wird, kann der Stadtrat zur Kompensation der Einschränkung Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften gewähren. Siehe Erwägungen RRB § 21 Uferschutzzone
Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und Aufwertung23 der Uferbereiche und der Ufergehölze der Ergolz und des Orisbaches. Der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen sind zulässig. V. Zone für öffentliche Werke und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.