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Art. 18 · Quartierplan / Quartierplanpflicht

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 12 · Original-PDF

Prägende Geländekante 1 Die prägenden Geländekanten sind einer Nutzungszone überlagert. Sie gliedern den Siedlungsraum und dienen dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. 2 Die prägenden Geländekanten sind - soweit sie innerhalb der Bauzone liegen - im Rahmen von Gesamtkonzepten wie auch bei Einzelprojekten zu berücksichtigen. 3 Für weitergehende Bestimmungen erlässt der Stadtrat eine Verordnung. Siehe Erwägungen RRB § 18 Quartierplan / Quartierplanpflicht 1 Vorbehältlich von Ausnahmen gemäss Abs. 6 darf in den im Teilzonenplan Zentrum bezeichneten Zonen mit Quartierplanpflicht nur aufgrund eines rechtsgültigen Quartierplanes gemäss § 41 RBG (ordentliches Verfahren) oder § 42 RBG (vereinfachtes Verfahren) gebaut werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 12/32 2 Gestützt auf §§ 37 Abs. 2 und 43 Abs. 2b RBG kann der Stadtrat in Zonen mit Quartierplanpflicht einen Quartierplan im ordentlichen Verfahren (§ 41 RBG) verlangen. 3 Der Stadtrat verlangt den Quartierplan im ordentlichen Verfahren gemäss § 41 RBG zwingend, wenn es sich um ein grösseres Bauvorhaben handelt sowie bei schwierigen Verhältnissen oder städtebaulich anspruchsvollen Situationen. 4 Im Rahmen eines Quartierplans gemäss § 42 RBG (vereinfachtes Verfahren) kann der Stadtrat in den Zentrumszonen bei einem Projekt hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität einen Bonus gewähren: Die Bebauungsziffer gemäss § 16 des Teilzonenreglementes kann um maximal 5 % absolut erhöht werden, wobei die daraus resultierende Mehrnutzung bei entsprechender Reduktion der anrechenbaren überbauten Fläche ganz oder teilweise auch als zusätzliches 4. Geschoss realisiert werden darf.

Abgrenzung, Inhalt des Quartierplanes gemäss § 42 RBG 5 Die Grösse und Abgrenzung des Quartierplanes, die Gebäudedimensionen, die architektonische Gestaltung, die Freiraumgestaltung, die Erschliessung und Parkierung usw. werden gestützt auf §§ 15 bis 19 des Teilzonenreglementes, sowie gestützt auf ein Vorprojekt in Absprache zwischen kommunalen und kantonalen Behörden (Bauinspektorat bzw. Amt für Raumplanung) festgelegt.

Ausnahmen von der Quartierplanpflicht 6 In den im Teilzonenplan bezeichneten Quartierplanpflichtgebieten kann der Stadtrat bauliche Veränderungen, angemessene Erweiterungen bestehender Bauten sowie ausnahmsweise Neubauten von der Quartierplanpflicht befreien, wenn

a)die Veränderungen von untergeordneter Bedeutung sind,

b)keine wesentlichen Zielsetzungen des Entwicklungsplans '95 der Stadt Liestal verletzt werden,

c)kein Präjudiz für allfällige spätere Quartierpläne geschaffen wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.