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Art. 17a · Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 12 · Original-PDF

1 Der Stadtrat ist berechtigt, bei Überbauungen nach einheitlichem Plan (§ 50 RBG) im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen von den für die entsprechende Nutzungszone festgelegten Bauvorschriften zu gestatten, sofern eine hohe Wohnqualität und eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleistet ist. 2 Der Plan legt die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest. Er ist mit allen Festlegungen vor der Eingabe des Baugesuches vom Stadtrat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. Der Plan wird somit zum verbindlichen Bestandteil der Baubewilligung. 3 Die Mindestfläche für eine Überbauung nach einheitlichem Plan beträgt in der Regel 2'000 m2. 4 Gegenüber den Zonenvorschriften kann die zulässige Bebauungsziffer um maximal 5 % absolut, davon 2 % als Balkone erhöht werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.