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Art. 17 · Nutzungsvorschriften Einzelbauweise / Quartierplanung

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 11 · Original-PDF

Grünzone für Sichtschutzpflanzgürtel 1 Die Grünzone für Sichtschutzpflanzgürtel grenzt die Gewerbezone gegenüber einer Wohnzone, Wohn-/Geschäftszone oder der Zentrumszone ab. 2 Bei Neubauten in der Gewerbezone sind die Wohngebiete durch geeignete Vorkehren gegen übermässige und nachteilige Immissionen aus den Gewerbezonen abzuschirmen.

für die Art der Bepflanzung ist ein Grünund Freiraumkonzept vorzulegen 3 Es ist ein möglichst durchgehender Sichtschutzpflanzgürtel mit einheimischen Pflanzen anzulegen. Lagerung/ Deponie und Parkierung sind nicht zulässig.

Anhang R Pflanzliste des Stadtbauamtes Jermann Ingenieure + Geometer AG 11/57 § 17 Nutzungsvorschriften Einzelbauweise / Quartierplanung

Nutzungsvorschriften Einzelbauweise 1 In den Zentrumszonen 1 und 2 sind bei Einzelbauweise Mischnutzungen (Wohnen und Arbeiten) anzustreben. Neben den Wohnnutzungen sind nicht oder nur mässig störende Betriebe zulässig.

Nutzungsvorschriften Quartierplanung 2 Im Rahmen von Quartierplänen sind in den Zentrumszonen 1 und 2 innerhalb des Planungsperimeters Mischnutzungen zwingend vorzusehen. Die Bewilligungsbehörde kann die Anteile der Nutzungen Wohnen / Arbeiten im Rahmen des Quartierplanes festlegen. In der Zentrumszone 1 sind angrenzend an öffentliche Fussgängerbereiche Wohnungen im Erdgeschoss in der Regel nicht zulässig.

Zentrumszone 3 3 Die Zentrumszone 3 umfasst das Bahnhofsareal. Bauten und Anlagen, die nicht für den Bahnbetrieb erforderlich sind, können nur aufgrund eines Quartierplanes nach § 41 RBG bewilligt werden. Vorbehalten bleibt § 18 Abs. 6 des Teilzonenreglementes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.