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Art. 73 · Mobilfunkantennen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 23 · Original-PDF

1Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen

–in erster Priorität in den Arbeitszonen AR1 und AR2 sowie der Spezialzone Oberrain,

–in zweiter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4, der Spezialzone Bahnhofstrasse – Malaga, der Bahnhofszone, den Spezialzonen Gleis Nord und Aabach Nord, sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB,

–in dritter Priorität in der Altstadtzone, der Ringzone, den weiteren Schutzzonen B – L und den Wohnzonen W2, W3, W4 erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in der Alt­ stadtzone, der Ringzone, den weiteren Schutzzonen B – L und den Wohnzonen W2, W3, W4 (3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.

6Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.