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Art. 53 · Ausstattung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 19 · Original-PDF
1Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorge Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten schriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 4.2 Innenentwicklung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.