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Art. 5 · Pflichtgestaltungspläne

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 4 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut wer­ den, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

2Den Pflichtgestaltungsplänen muss ein Richtprojekt oder ein Entwicklungsricht­ plan zugrunde gelegt werden, welches/r in einem qualitätssichernden Verfah­ ren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) unter Einbindung der Stadt erarbeitet wird. Wenn der Pflichtgestaltungsplan auf Basis eines Entwi­ cklungsrichtplanes erarbeitet wird, ist darauffolgend für das Bauprojekt ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauf­ trag) durchzuführen.

3Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städte­ baulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen, mit dem ersten Gestaltungsplan 2 Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.