Art. 4
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 4 · Original-PDF
1In den dreigeschossigen Bauzonen und höher kann der Gestaltungsplan maxi Abweichungen im Rahmen von Pflichtgestaltungsplänen und Gestaltungs plänen von der Regelbau weise und Zielvorgaben mal zwei zusätzliche Vollgeschosse zulassen, wenn damit eine städtebaulich bessere Lösung erreicht wird und eine umfassende Interessenabwägung statt gefunden hat. In der Altstadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen können mit einem Gestaltungsplan keine zusätzlichen Geschosse realisiert werden. Vorbe halten bleiben abweichende Bestimmungen in der BNO.
2Die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen hat auf der Basis eines Richtprojektes zu erfolgen.
3Für die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen gelten folgende Zielvorgaben:
–Hochwertige Gestaltung von Bauten, Anlagen (Ausmass, Lage, Proportionen usw.) und Freiräumen, welche auch den ökologi schen Ansprüchen genügen,
–rationelle Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen, unterirdische Sammelgaragen,
–gemeinsame, gut eingepasste und gut zugängliche Entsorgungs anlagen,
–Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Umbauten haben die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende Zusatzanforderung (Erstellung und Betrieb) gemäss dem SIAEffizienzpfad Energie (Merkblatt SIA 2040:2017) oder die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennzahlen zur grauen Energie von Minergie-ECO einzuhalten. Bei Umbauten von historischen Bauten können Ausnahmen gewährt werden, sofern aufgrund energetischer Anforderungen die Schutzinteres sen übermässig tangiert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.