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Art. 4

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 4 · Original-PDF

1In den dreigeschossigen Bauzonen und höher kann der Gestaltungsplan maxi­ Abweichungen im Rahmen von Pflichtgestaltungsplänen und Gestaltungs­ plänen von der Regelbau­ weise und Zielvorgaben mal zwei zusätzliche Vollgeschosse zulassen, wenn damit eine städtebaulich bessere Lösung erreicht wird und eine umfassende Interessenabwägung statt­ gefunden hat. In der Altstadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen können mit einem Gestaltungsplan keine zusätzlichen Geschosse realisiert werden. Vorbe­ halten bleiben abweichende Bestimmungen in der BNO.

2Die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen hat auf der Basis eines Richtprojektes zu erfolgen.

3Für die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen gelten folgende Zielvorgaben:

–Hochwertige Gestaltung von Bauten, Anlagen (Ausmass, Lage, Proportionen usw.) und Freiräumen, welche auch den ökologi­ schen Ansprüchen genügen,

–rationelle Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen, unterirdische Sammelgaragen,

–gemeinsame, gut eingepasste und gut zugängliche Entsorgungs­ anlagen,

–Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Umbauten haben die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende Zusatzanforderung (Erstellung und Betrieb) gemäss dem SIAEffizienzpfad Energie (Merkblatt SIA 2040:2017) oder die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennzahlen zur grauen Energie von Minergie-ECO einzuhalten. Bei Umbauten von historischen Bauten können Ausnahmen gewährt werden, sofern aufgrund energetischer Anforderungen die Schutzinteres­ sen übermässig tangiert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.