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Art. 47 · Materialabbauzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 18 · Original-PDF

1Die Materialabbauzone Lenzhard dient dem Abbau von Kies und Sand.

2Der Materialabbau setzt eine Baubewilligung voraus, die den Abbau-, Wieder­ auffüllungs- und Aufforstungsplan als integrierende Bestandteile enthält. In der Baubewilligung sind folgende Auflagen sicherzustellen:

–Der Abbau darf nur durch die Ortsbürger- oder Einwohnergemeinde (Besitzerin, Betreiberin) erfolgen.

–Der abgebaute Kies muss vor Ort oder für den lokalen Bedarf verwendet werden.

–Der Gesamtabbau beträgt pro Jahr maximal 50 000 m3.

–Im Bereich des im Westen angrenzenden Grundwasserschutz­ areales muss die Grubenoberkante gegenüber diesem Areal einen Sicherheitsabstand von 20 m einhalten und die Grubenböschung eine maximale Neigung von 1:1.

3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).

4Gebiete, die noch nicht abgebaut sind, unterstehen den Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

5Dort, wo der Abbau und die Wiederauffüllung abgeschlossen sind, ist das Gebiet so aufzuforsten, dass ein Ökosystem mit einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt entstehen kann. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Aufforstungsplan.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.