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Art. 37 · Gefahren- und Überflutungszonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15 · Original-PDF

Gewässerraumzone

1Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnut­ zungszone überlagert.

2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anla­ gen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV). Es sind ausschliesslich ein­ heimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Die bestehende Uferbestockung ist geschützt und durch eine fachmännische Pflege zu sichern und gegebenen­ falls aufzuwerten.

3Die Breite des Gewässerraums wird beim Aabach, dem Dürenmattgraben, sowie dem Hetex-, dem Härdi-, dem Hämmerli- und dem Sauerstoffkanal im Bauzonenplan und im Kulturlandplan flächig festgelegt.

4Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des Uferstrei­ fens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

5Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0,5 m und 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m.

6Für künstlich angelegte Fliessgewässer ohne besondere ökologische Bedeutung wird auf einen Gewässerraum verzichtet. Der Verzicht auf den Gewässerraum ist im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.