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Art. 32 · rassenbauten6

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 19 · Original-PDF

1 Terrassenbauten sind möglichst gut der Hangneigung anzupassen. 2 Sie sind nach max. 4 Stufen (ohne Dach- und Sockelgeschosse) zu unterbrechen. Folgende Stufen sind in der direkten Falllinie um mindestens eine Terrassenhausbreite seitlich zu verschieben und von der oberen Terrasse deutlich abzusetzen.

–18 - 3 Mit Ausnahme der Sockelgeschosse sind übereinanderliegende Geschosse (inkl. Dach- oder Attikageschosse) mindestens 3.00 m zurückzuversetzen. 4 Die Geschosse dürfen seitlich betrachtet an jeder Stelle nicht mit mehr als 2 Geschossen über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain herausragen. Die Beschränkung der maximalen Vollgeschosszahl und die Gebäudelänge gemäss Art. 3 gelten für Terrassenbauten nicht. 5 Die Seitenfronten dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen. Die Terrassen, Brüstungen und Treppenanlagen sind stark zu begrünen. Jede Wohnung hat einen direkten seitlichen Gartenaustritt aufs natürliche oder gestaltete Terrain aufzuweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.