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Art. 31 · Definition Geschosse

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 19 · Original-PDF

Vollgeschosse 1 Zu den Vollgeschossen zählen alle Geschosse mit Ausnahme von Sockelgeschossen, Dachgeschossen und Attikageschossen gemäss Abs. 3 und 4. 2 Für die Höhen der einzelnen Vollgeschosse dürfen im Durchschnitt höchstens 3 m eingesetzt werden (gemessen von Oberkante Boden bis Oberkante Boden Folgegeschoss). Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann für das 1. Vollgeschoss mit Ausnahme in den 2-geschossigen Wohnzonen ein Zuschlag von bis zu 1.5 m gewährt werden, wenn es nachweisbar betriebsbedingt ist. Sockelgeschosse 3 Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Sockelgeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als 40 % seiner Aussenfläche aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausragt. Weitere Sockelgeschosse dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind deren Zu- und Wegfahrten zu Einstellhallen. Dach- und Attikageschosse 4 Das oberste Geschoss eines Gebäudes, welches auf die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse folgt, wird als Dach- oder Attikageschoss bezeichnet. Für dessen Bemessung gilt Art. 33 dieses Zonenreglementes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.