Art. 14 · Landschaftsschonzone
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 12 · Original-PDF
1 Die Landschaftsschonzone ist einer Grundnutzungszone überlagert. 2 Die Landschaftsschonzonen sind in ihrer Eigenart zu erhalten. Alle Vorkehren sind untersagt, die im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten, den Charakter und die natürlichen Bestandteile der Landschaft beeinträchtigen und den allgemeinen Erholungswert mindern. 3 Die ortsübliche Nutzung der Schonzone durch die Land- und Forstwirtschaft bleibt gewährleistet. 4 In der Landschaftsschonzone sind insbesondere nicht zugelassen: a) der Bau von Gewächshausgärtnereien, Zucht- und Mastbetriebe, sofern sie sich nicht Gebäudegruppen eines Bauernbetriebes anschliessen; b) Bauliche Anlagen aller Art, welche nicht direkt der landwirtschaftlichen, standortbedingten Bewirtschaftung dienen; c) Einfriedigungen, mit Ausnahme von Weid- und Wildschutzzäunen; d) das Aufstellen von Reklameeinrichtungen, Antennen und dergleichen. 5 Im öffentlichen Interesse liegende, standortbedingte Reservoirs und Leitungsmaste sind grundsätzlich zulässig. Sie haben sich jedoch so gut wie möglich in das Landschaftsbild einzufügen. Dasselbe gilt für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. 6 Am Waldrand ist ein natürlicher, gestufter Aufbau anzustreben und zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.