Art. 13 · Landschaftsschutzzone
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 11 · Original-PDF
1 Die Landschaftsschutzzone ist einer Grundnutzungszone überlagert.
–10 - 2 Die Landschaftsschutzzonen dienen dem Schutz des Erscheinungsbildes eines Landschaftsteiles mit seinen naturnahen Elementen. Es sollen grundsätzlich nur Veränderungen erfolgen, die diesen Zustand erhalten oder aufwerten. Es sind insbesondere alle naturnahen Elemente zu erhalten. 3 In den Landschaftsschutzzonen sind Nutzungen untersagt, welche dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Eingriffe, die diesem dienen, sind dagegen zulässig, ebenso eine standortgemässe landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung. Bei unumgänglichen Veränderungen muss Ersatz geleistet werden. Zu unterlassen sind insbesondere: a) Bauliche Anlagen aller Art, welche nicht direkt der landwirtschaftlichen, standortbedingten Bewirtschaftung dienen b) Bauten und Anlagen der bodenunabhängigen Produktion c) Gärtnereibetriebe, Grastrocknungsanlagen etc. d) Nicht dem landwirtschaftlichen Eigenbedarf dienende Lagerplätze und Deponien e) Platzierung von Wohnwagen, Autowracks und Container f) Grössere Hartbelagsflächen g) Einfriedigungen, mit Ausnahme von Weid- und Wildschutzzäunen h) Abgrabungen, Aufschüttungen und Ausbeutungen i) permanente Reklamen, Antennen und dergleichen 4 Standortbedingte Bauten wie Reservoirs und dergleichen sind grundsätzlich zulässig. Sie haben sich jedoch so gut wie möglich in das Landschaftsbild einzufügen. Dasselbe gilt für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. 5 Am Waldrand ist ein natürlicher, gestufter Aufbau anzustreben und zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.