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Art. 15 · Uferschutzzone

BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 12 · Original-PDF

1 Die Uferschutzzone ist eine Grundnutzungszone. Sie kann gemäss § 46 Abs. 3 und 4 RBV ganz in die Nutzungsberechnung der angrenzenden Zone einbezogen werden.

–11 - 2 In der Uferschutzzone dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche den Schutzzweck beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben Bauten und Anlagen des Wasserbaues und des Uferschutzes gem. Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer. 3 In der Uferschutzzone sind bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung geschützt; sie darf weder abgeholzt noch gerodet werden. Vorbehalten bleiben pflegerische Massnahmen, wie Freihaltung des Durchflussprofiles, Mähen krautiger Ufervegetation, das Aufschneiden des Gehölzes längs der Uferwege sowie das etappenweise, periodische Aufdenstocksetzen der Gebüsche und das Schlagen einzelner Hochstämme zur Verjüngung. 4 Naturfremde Ufervegetation ist durch naturnahe Bestockung oder eine andere standortgerechte Bepflanzung zu ersetzen. Der Unterhalt und die Pflege der Bestockung und Bepflanzung in der Uferschutzzone ist Sache der Grundeigentümer. Wenn diese die notwendigen Pflegemassnahmen nicht selbst vornehmen, kann die Gemeinde die Pflegemassnahmen ersatzweise durchführen sowie das geschlagene Uferholz nutzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.