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Art. 33 · Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 12 · Original-PDF

1Die zulässige Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für Bauten und Anlagen mit einer Kote unter 450.25 M.ü.M. ist Art. 17 Abs. 2 BR massgebend.

2Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 40 % ihrer Fassadenfläche über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Als Höhe für die Fassadenfläche gilt das Mass ab OK Untergeschossplatte bis OK Erdgeschossplatte.

3Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 2.00 m liegende Grundfläche mehr als 60 % derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.